Verein für
Körper- und
Mehrfachbehinderte e.V.

Kreisverband Kleve

Satzung des „Vereins für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. (Kreisverband Kleve)“

Förderverein der LVR-Dietrich-Bonhoeffer-Schule Bedburg-Hau
Förderverein des BetreuWo e.V. Kleve

 

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit steht im gesamten Text die weibliche Form stellvertretend für Personen aller Geschlechter.
 

§I Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Körper — und Mehrfachbehinderte e.V. (Kreisverband Kleve)" und hat seinen Sitz in Kleve. Nachfolgend wird der Verein kurz VKM Kleve oder Verein genannt.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung „Körper—und Mehrfachbehinderter Menschen“ für die „Dietrich-Bonhoeffer-Schule“ mit Sitz in Bedburg-Hau.
    2. die Förderung des „Betreuten Wohnens für Körper- und Mehrfachbehinderte“ im Verein „BetreuWo e.V.“ mit Sitz in Kleve.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    -    die Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung und deren Eltern und Angehörigen; 
    -    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und ihrer Familien;
    -    Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderung gegenüber den politischen Gremien;
    -    die Erschließung aller Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können;
    -    die Anbietung von Rehabilitations- und Sportprogrammen für Körperbehinderte und deren  Angehörige oder die Ermöglichung der Teilnahme;
    -    Förderung des selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Behinderung;
    -    Anregung und Informationen über medizinische Forschung und Änderung von Gesetzen;
    -    Förderung der Freizeitgestaltung für Menschen mit Behinderung.

  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein kann sich an Rechtsträgern oder Einrichtungen beteiligen oder eigene Tochterunternehmen gründen, deren Zwecke mit denen des Vereins ganz oder teilweise identisch bzw. unmittelbar vergleichbar sind.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eine Aufwandsentschädigung für die  ehrenamtliche Tätigkeit kann gezahlt werden.

§4 Einnahmen

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Sponsoringbeiträge, Einnahmen aus zweckbetrieblicher Tätigkeit, Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (soweit steuerrechtlich zulässig), sonstige Zuschüsse Dritter, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträgnisse des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, nichtrechtsfähige Vereine und juristische Personen sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme der Mitglieder beschließt.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit 3-monatiger Frist nur zum Ende eines Kalenderjahres.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt nach dessen Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich (z. B. wg. Vereinsschädigendem Verhalten).
  5. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, welches zwei Jahre lang seinen Mitgliedsbeitrag trotz Zahlungserinnerung nicht gezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge rückwirkend fortgeführt werden.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden. Sie müssen sich durch Ihre Aktivitäten um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft endet auf Wunsch des Ehrenmitglieds, durch Tod oder durch Ausschluss gem. Ziffer 4.
  8. Vereinsmitglieder bringen sich in die Vereinsarbeit aktiv ein und unterstützen die Ziele des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und sich nicht vereinsschädigend zu verhalten.

§ 6 Mitgliedbeitrag

  1. Der Verein erhebt jährlich zu zahlende Mitgliedsbeiträge, die in Geld zu leisten sind. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet die Anteile der übergeordneten Verbände, denen der Verein angeschlossen ist. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 30.06. jeden Jahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 8 Vorstand und Vertretung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder den Vorstand in folgender Reihenfolge:
    1. die Vorsitzende,
    2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,
    3. die Geschäftsführerin,
    4. die Schriftführerin,
    5. die Pressesprecherin,
    6. und bis zu sechs Beisitzerinnen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal vier Mitgliedern. Dies sind die erste Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende sowie die Geschäftsführerin. Der geschäftsführende Vorstand wird (soweit gewählt) durch die gewählte zweite stellvertretende Vorsitzende ergänzt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können, mit der Einschränkung, dass nach Ablauf der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.
  4. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, kann die Mitgliederversammlung nur einen Teil der Vorstandsämter für eine volle Amtszeit neu oder wieder besetzen.

    Aus diesem Grund wird ein Teil der Vorstandsmitglieder in einem Turnus von jeweils zwei Jahren (jeweils in ungeraden Kalenderjahren) gewählt. 
    1. Im ersten Turnus werden nur die Vorsitzende, die Geschäftsführerin und bis zu drei Beisitzerinnen gewählt.
    2. Im zweiten Turnus werden nur bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin, die Pressesprecherin und bis zu drei Beisitzerinnen gewählt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied an ihrer Stelle ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen. Die der Berufung nachfolgende Mitgliederversammlung bestätigt das hinzugewählte Vorstandsmitglied oder wählt an ihre Stelle ein anderes.
  6. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind die 1. Vorsitzende, die bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, sowie die Geschäftsführerin.
    Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen sowie die Geschäftsführerin sind einzelvertretungsberechtigt.


    Bei Rechtsgeschäften mit finanziellen Verpflichtungen je Vorgang ab einem Beitrag von 1.000,00 EUR ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Diese Verpflichtung gilt nur im Innenverhältnis des Vereins.
  7. Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter Tz. 2 genannten Vorstandsmitgliedern.

    Sofern einzelne Positionen des Vorstandes nicht besetzt werden können, sind diese auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zur Wahl zu stellen. 
  8. Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne der Satzung. Er verwaltet das Vereinsvermögen uns stellt die Jahresrechnung auf.
  9. Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterinnen berufen eine Vorstandssitzung ein, sooft es erforderlich ist, mindestens vierteljährlich. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Sitzung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Protokollführer und der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, soweit diese ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  10. Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. Die Vorstandsmitglieder können vom Verein die Erstattung notwendiger Auslagen verlangen.

§ 9 Ermächtigung

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird.

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird von der Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung ist an die letzte dem Verein gegenüber angegebene Anschrift des Mitgliedes zu versenden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere:
    • den Vorstand zu wählen;
    • zwei Rechnungsprüferinnen zu wählen (siehe § 11);
    • bis zu zwei stellvertretende Rechnungsprüferinnen zu wählen;
    • das Protokolls der letzten Mitgliederversammlung zu genehmigen;
    • den Jahresbericht entgegenzunehmen;
    • die ordnungsmäßig geprüfte Jahresrechnung des Vorjahres abzunehmen und die Entlastung des Vorstandes auszusprechen;
    • über Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 10.000 € zu beschließen;
    • die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen;
    • die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen;
    • Beratung und Beschlussfassung eingereichter Anträge;
    • Ehrenmitglieder zu wählen;
    • auf Antrag über den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen.
  4. ​​​​​​​Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Uber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Tagung schriftlich vorliegen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder sowie der Vorstand.
  8. Die Versammlungsleitung obliegt der Vorsitzenden, im Vertretungsfall einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied. 
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und der Protokollführerin unterzeichnet werden.

§ 11    Rechnungsprüfer

Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Auftrag der Rechnungsprüfer ist es, den Jahresabschluss zu überprüfen. Ihr Auftrag erstreckt sich jeweils auf 2 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und dann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vermögen je zu einem Drittel an

  1. Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung NRW e.V., Brehmstraße 5 – 7, 40239 Düsseldorf,
  2. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V.  (bvkm), Brehmstraße 5 – 7, 40239 Düsseldorf,
  3. BetreuWo e.V.,
    Treppkesweg 44, 47533 Kleve,

und zwar mit der Auflage, es zu dem vom Verein verfolgten Zweck zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der VKM Kleve haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder durch den VKM Kleve, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherung des VKM Kleve abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der VKM Kleve die dafür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern. Der VKM Kleve kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen.
  2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern und dem VKM Kleve und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
  3. Um die Aktualität der gem. Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder des VKM Kleve verpflichtet, Veränderungen umgehend dem VKM Kleve oder einem vom VKM Kleve mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
  4. Der VKM Kleve und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftrage Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden soll und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig und aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der VKM Kleve und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder und natürlichen Personen berücksichtigt werden.

§ 16    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung (neue Fassung) tritt am Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag endet die Geltung der Satzung vom 15.09.2020 (alte Satzung) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Die bei Inkrafttreten der neuen Satzung bestehenden Mitgliedsverhältnisse bleiben unberührt.
  3. Behauptet ein Mitglied die Unwirksamkeit der neuen Satzung, so hat es dies innerhalb eines Jahres nach Eintragung der neuen Satzung im Vereinsregister gerichtlich geltend zu machen; andernfalls gilt die neue Satzung als anerkannt.

 

Emmerich, den 08.08.2021
Anja Keuken, 1. Vorsitzende
Daniela van Zandvoort, 2. Vorsitzende